Allgemeine Geschäftsbedingungen von Tobias Vollmer Fotografie Köln, Koblenz, Essen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

II. Lizenzbestimmungen und Nutzungsrechte:

1. Mit der Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr erhält der Lizenznehmer ausschließlich die nachfolgend in definierten Nutzungsrechte. Grundsätzlich erwirbt der Lizenznehmer nur das Nutzungsrecht am fotografischen Urheberrecht. Allfällig weitere betroffene Rechte wie dasjenige abgebildeter Personen, Handelsmarken, Kunstwerke, Bauwerke u.a. müssen vom Lizenznehmer für den vorgesehenen Nutzungszweck eigenverantwortlich abgeklärt und eingeholt werden.
Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.

Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf mit vollem Namen als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Bei Veröffentlichungen in Online-Medien ist zusätzlich ein aktiver Link auf die Homepage des Fotografen zu setzen.

2. WEB- und Präsentationsbild Verwendungszweck:
Verwendung in Präsentationen oder auf Web-Site, inklusive Weitergabe innerhalb dieser Präsentation in elektronischer oder individuell ausgedruckter Form. Die Nutzung in Printmedien sowie weiteren traditionellen Druckerzeugnissen (Broschüren, Plakate, Flyer etc.) ist ausgeschlossen. Innerhalb der gleichen Unternehmung ist die mehrmalige Verwendung gestattet.
Die Verwendung für unterschiedliche Anwendungsfälle (z.B. mehrere Projekte im Sinne von individuellen Kundenaufträgen) ist nicht gestattet. In diesem Fall muss das Lizenzrecht mehrfach gekauft werden.

2.1. DRUCKBILD in hoher Auflösung Verwendungszweck:
Die Verwendung ist für alle Medien zulässig (z.B. Drucksachen, Zeitschriften, WEB, Präsentationen, Flyer). Innerhalb der gleichen Unternehmung ist die mehrmalige Verwendung gestattet. Die Verwendung für unterschiedliche Anwendungsfälle (z.B. mehrere Projekte im Sinne von individuellen Kundenaufträgen) ist nicht gestattet. In diesem Fall muss das Lizenzrecht mehrfach gekauft werden.

3. Weiterverkauf:
Der Weiterverkauf oder die Weitergabe eines Bildes ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe als Bestandteil eines größeren Werkes oder die Weitergabe dafür vorgesehener, gesondert überlassener Bilder mit Logobranding des Urhebers.

4. Nicht-Exklusivität:
Der Lizenznehmer erwirbt die Nutzungsrechte für das WEB- und Präsentationsbild nicht ausschließlich.

5. Nicht zulässige Verwendung:
Die Bilder können vom Lizenznehmer für seinen Verwendungszweck geringfügig abgeändert werden. Nicht gestattet sind insbesondere Abänderungen, die die ursprüngliche Bildaussage so entstellen, dass dem Urheber persönliche Nachteile wie beispielsweise Rufschädigung auferlegt werden sowie Abänderungen, die durch weitere Rechte (Persönlichkeitsrecht, Markenrecht etc.) eingeschränkt und untersagt sind. In diesen Fällen ist beim Rechteinhaber die ausdrückliche Bewilligung einzuholen.

III. Gewährleistung, Haftung und Gefahrtragung

1. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beim Fotograf eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen.
Schadensersatzansprüche gegen den Fotograf sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz möglich; der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
3. In keinem Fall haftet der Urheber für Schäden, welche durch die direkte oder indirekte Benutzung des Bildmaterials entstanden sind. Der Urheber übernimmt des weiteren keine Haftung für die Verletzung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten Dritter, Markenrechten und anderen Rechten oder Pflichten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen und ist der Urheber darüber hinaus in jeder Hinsicht schad- und klaglos zu halten, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

IV. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Das Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

V. Produktionsaufträge
1. Kostenvoranschläge des Bildautors sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Bildautor nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2. Der Auftraggeber darf dem Bildautor für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Bildautor bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.
4. Der Bildautor wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Bildautor eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.

VI. Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei journalistischen Veröffentlichungen ist bei einem unterlassenem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.
3. Bei berechtigter Nutzung (mit Zustimmung des Fotografen) aber mit falschem Urheberhinweis veröffentlichtes Bildmaterial, also bei Veröffentlichung eines Fotos des Fotografen unter dem Namen eines anderen Fotografen ist eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nutzungshonorars zu Zahlen.

VII. Ergänzende Sonderbestimmungen

1. Kann ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Fotograf zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden, so kann der Fotograf – ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen.
Wird ein angefangener Auftrag aus von dem Fotograf nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht dem Fotograf das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Fotograf begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
2. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden gilt: Der Fotograf überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.
3. Sofern nicht der Bildautor ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.
3.2. Der Bildautor übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
4. Der Auftraggeber muss sich, bei Personenaufnahmen, um die Einwilligung der auf den Aufnahmen abgebildeten Personen kümmern, und ein Modelrelease im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erstellen.

VIII. Schlußbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinn entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.